{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-110_2005-10-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_110_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf796d7be534c653b7305589200b80f15a73374f119bcebe3c56e2c973953d106c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_110", "Checksum": "f918bcf6ec6a8d67a7d9841f439a09a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.10.2005 S 2005 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 28.10.2005 S 2005 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 2004\ninformierten Dr. …, Co-Chefarzt, und Dr. …, stellvertretender Oberarzt, die\nConcordia Kranken- und Unfallversicherung über den Zustand der\nVersicherten. Gestützt auf die Beurteilung durch ihren Vertrauensarzt Dr. …\nverlängerte die Concordia ihre Kostengutsprache bis zum 12. Dezember\n2004. Am 7. Dezember 2004 ersuchten Dr. …, Oberärztin, und Dr. … um\nKostengutsprache für weitere drei Monate. Die Concordia verlängerte darauf\ndie Kostengutsprache nochmals bis Ende Januar 2005, kündigte aber an,\ndass sie danach nur noch den Pflegekostenbeitrag von maximal Fr. 45.--\nausrichten werde, da ihr Vertrauensarzt Dr. … keine Akutspitalbedürftigkeit\nmehr erkenne.\n\n2. Am 8. Februar 2005 verfügte die Concordia, ab dem 1. Februar 2005 bestehe\nnur noch Anspruch auf Fr. 45.-- pro Tag als Pflegebeitrag. Gegen diese\nVerfügung liess … Einsprache erheben. Sie reichte ein Schreiben vom 1. April\n2005 ein, in welchem Dr. … und Dr. … begründen, weshalb ihrer Ansicht nach\ndie Akutspitalbedürftigkeit gegeben sei. Am 13. Mai 2005 untersuchte der\nConcordia Vertrauensarzt Dr. … … in der Klinik ... In seinem Bericht vom 1.\nJuni 2005 bestätigte er seine Ansicht, wonach keine Spitalbedürftigkeit mehr\nbestehe. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 wies die Concordia die Einsprache\nab mit der Begründung, inzwischen sei ein chronischer Krankheitszustand\ngegeben, der nur noch Pflege und keine Therapie mehr ermögliche.\n3. Gegen diesen Entscheid liess … am 22. August 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte in formeller\nHinsicht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In materieller Hinsicht\nbeantragte sie, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und\nihr sei der Aufenthalt in der Klinik … auch ab dem 1. Februar 2005 durch\nBezahlung des Spitaltarifs zu finanzieren. Eventuell sei die Angelegenheit zur\nAnordnung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung stützte sie sich auf die Berichte\nder Dres. …, … und ... Zudem reichte sie eine Ende Juli oder Anfangs August\n2005 verfasste Stellungnahme von Dr. … ein, worin dieser zum Bericht von\nDr. … Stellung nimmt.\n\n4. Die Concordia beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung\nentsprach im Wesentlichen derjenigen des Einspracheentscheids.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005\nweiterhin Anspruch auf Vergütung des Spitaltarifs hat, oder ob sie sich mit\ndem Pflegeheimtarif begnügen muss.\n\n2. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die\nLeistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer\nFolgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter\nanderem den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25\nAbs. 2 lit. e KVG). Die Kosten werden allerdings nur für die Leistungen\nübernommen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32\nKVG). Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass\nbeschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den\nBehandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Bei\nSpitalaufenthalten hat der Versicherer den Spitaltarif zu vergüten, solange der\nPatient nach medizinischer Indikation der Behandlung und Pflege oder der\nmedizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Voraussetzung nicht\nmehr erfüllt und kann die notwendige Behandlung und Betreuung auch von\neiner Pflegeabteilung erbracht werden, so kommt der Pflegeheimtarif zur\nAnwendung (Art. 49 Abs. 3 KVG). Akutspitalbedürftigkeit besteht nach der\nPraxis des EVG dann, wenn ein akutes Leiden besteht, das mit der Aussicht\nauf Besserung behandelt und therapiert werden kann;\nLangzeitpflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn ein chronischer\nKrankheitszustand vorliegt und grundsätzlich nur noch Pflege, nicht aber eine\nTherapie möglich ist (EVG-Entscheid K 157/04).\n\n"}