und demnach die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt vorab nicht als in erwerbsrelevantem Umfange als geschmälert oder nennenswert herabgesetzt zu betrachten. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf den Herzinfarkt vor … Jahren (…) nichts, da sich der Spezialist Dr. … im Bericht vom Mai 2003 auch dazu klar äusserte und dort unmissverständlich den EKG-Belastungstest (…) als „unauffällig“ bezeichnete, was auf eine komplette Genesung des Herzleidens schliessen lässt.