Reizhustenanfälle überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (100% AUF). Umgekehrt sind sich die gleichen Fachleute aber ebenso einig, dass der Versicherte in einer auf diese (vermeidbaren) Umwelteinflüsse gebührend Rücksicht nehmenden Beschäftigung weiterhin vollständig (100% AF) und ganztägig (8 ½ Std. pro Tag) arbeits- und erwerbstätig sein könnte, was zur Konsequenz gehabt habe, dass vorliegend weder eine berufliche Umschulung (ab IV-Grad 20%) noch die Zusprechung einer Invalidenrente (ab IV-Grad 40%) in Frage gekommen wäre, da zum vornherein (mangels zählbarer AUF) kein IV-relevanter Minderverdienst entstehen konnte.