In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte und Geschäftsbelege ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, das keine triftigen Gründe bestehen, um nicht auf die übereinstimmenden, widerspruchsfreien und umfassenden Erkenntnisse/Schlussfolgerungen in den Attesten des Hausarztes Dr. … (März/Juli 02, April 03), des Lungenspezialisten Dr. … (Mai 03) sowie des IV- Stellenarztes Dr. … (September 03) abzustellen. Aus all den genannten Arztattesten geht nämlich einheitlich hervor, dass der Versicherte in „rauchgeschwängerten“ und in „vollklimatisierten“ Räumen wegen der dadurch akut verursachten Atemnotprobleme und schwerwiegenden