Fehlt es indes bereits an einem medizinisch nachgewiesenen Gesundheitsschaden, kann sich auch an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit) nichts ändern, da die für den Invaliditätsgrad massgebende Erwerbsfähigkeit damit zwangsläufig ebenfalls unverändert bleiben würde (PVG 1982 Nr. 80). Eine Erwerbseinbusse zwischen dem Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) und demjenigen trotz Behinderungen (Invalideneinkommen) fällt demnach zum vornherein