E. 1a) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. E. 4) und zum Beweiswert ärztlicher Atteste und Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2000 S. 152 E. 2c). Unbestritten ist somit, dass die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können.