Die genauere Feststellung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse müsse Gegenstand der (noch) nachzuholenden IV-Abklärungen sein. Damit bestünden aber jetzt schon genügend Indizien, die gegen die Annahme der Vorinstanz sprächen, wonach er die krankheitsbedingten Einschränkungen innerbetrieblich so auffangen könnte, dass kein relevanter Erwerbsverlust resultieren würde. 5. Am 10. März 2005 wurde der besagte Nachtrag vom Gericht auch noch der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: