Zur Bemessung des kritisierten Invalideneinkommens (ohne Betriebsaufgabe) bestätigte die Vorinstanz nochmals, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar wäre, die von ihm beherrschten Gastro-, Unterhaltungs- und Tanzbetriebe rauchfrei zu führen oder sich sonst innerbetrieblich (mittels Stellvertretung) so zu organisieren, dass er nicht ständig mit dem bei ihm unbestritten heftige Atemnotanfälle auslösenden Zigarettenrauch in Kontakt käme. Wie die Erkenntnisse aus anderen Ländern gezeigt hätten, seien die Betriebsumsätze bei freiwilligen oder gesetzlichen Rauchverboten in der