Leistungseinbusse angeführt habe. Zur Bemessung des kritisierten Invalideneinkommens (ohne Betriebsaufgabe) bestätigte die Vorinstanz nochmals, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar wäre, die von ihm beherrschten Gastro-, Unterhaltungs- und Tanzbetriebe rauchfrei zu führen oder sich sonst innerbetrieblich (mittels Stellvertretung) so zu organisieren, dass er nicht ständig mit dem bei ihm unbestritten heftige Atemnotanfälle auslösenden Zigarettenrauch in Kontakt käme.