Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie fest, dass die vorhandenen Arztberichte sehr wohl umfassend und zuverlässig Auskunft über die aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen erteilt hätten. Die Tatsache, dass es sich dabei um keine ausgewiesenen Herzspezialisten gehandelt habe, schmälere den Beweiswert der Arztberichte keineswegs, da der Versicherte nach dem Herzinfarkt (…) und dessen Genesung wieder voll gearbeitet habe und er selbst in der IV- Anmeldung (2003) ausdrücklich (nur noch) die „chronischen Asthmabeschwerden“ (ab …) als Grund für seine Behinderung bzw.