3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie fest, dass die vorhandenen Arztberichte sehr wohl umfassend und zuverlässig Auskunft über die aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen erteilt hätten.