Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz (Umsatzsteigerungen im Ausland bei Rauchverbot festgestellt) sei rein spekulativer Natur und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht vergleichbar. Überdies könnte er auch nicht in Räumen mit Klimaanlagen arbeiten, worauf bei solchen Tanz- und Nachtlokalen heute indessen nicht mehr verzichtet werden könnte. Aus all diesen Gründen sei es hier daher angezeigt und gerechtfertigt, noch genauere Abklärungen zu treffen, ehe die Bezugsberechtigung für eine Rente in seinem Fall verneint würde.