2. Dagegen erhob der Einsprecher am 26. Januar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Anweisung der Vorinstanz, noch einmal neu über den Leistungsanspruch zu befinden; ggf. nach Einholung ergänzender Arztberichte und genauerer Abklärungen über die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit im Einzelfall (mit/ohne Betriebsaufgabe; Neubestimmung des mutmasslichen Jahresverdienstes trotz Behinderungen).