c) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers lehnte die IV- Stelle mit Verfügung vom 16. September 2003 jede Leistungspflicht der Invalidenversicherung (IV) ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 vollständig ab.