{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-10_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_10", "Checksum": "53c506c389c67b7a0ec7d697ceb8d494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Aus all den genannten\nArztattesten geht nämlich einheitlich hervor, dass der Versicherte in\n„rauchgeschwängerten“ und in „vollklimatisierten“ Räumen wegen der\ndadurch akut verursachten Atemnotprobleme und schwerwiegenden\nReizhustenanfälle überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (100% AUF).\nUmgekehrt sind sich die gleichen Fachleute aber ebenso einig, dass der\nVersicherte in einer auf diese (vermeidbaren) Umwelteinflüsse gebührend\nRücksicht nehmenden Beschäftigung weiterhin vollständig (100% AF) und\nganztägig (8 ½ Std. pro Tag) arbeits- und erwerbstätig sein könnte, was zur\nKonsequenz gehabt habe, dass vorliegend weder eine berufliche\nUmschulung (ab IV-Grad 20%) noch die Zusprechung einer Invalidenrente\n(ab IV-Grad 40%) in Frage gekommen wäre, da zum vornherein (mangels\nzählbarer AUF) kein IV-relevanter Minderverdienst entstehen konnte.\nDieser Auffassung vermag sich das Gericht durchaus anzuschliessen,\nzumal feststeht, dass der Beschwerdeführer als einziges VR-Mitglied und\nlangjähriger Geschäftsführer diverser\nUnterhaltungslokale/Dancingbetriebe inzwischen über eine beachtliche\nBerufserfahrung (seit … in diesem Erwerbszweig/Business mit Erfolg tätig)\nund daher eben auch über ansehnliche Managerqualitäten verfügt, die eine\nAufstockung seiner Betreuungs-, Administrativ- und Kontrollpflichten\ninnerhalb der von ihm (ab 2003) allein beherrschten … AG möglich und\nzumutbar erscheinen lassen. Die Ausweitung der geldwerten\nBeratertätigkeit im Hintergrund zu Lasten der „an der Front“ (im Bar-\n/Eingangs- und Gästebereich) gefragten Aufsichts-, Motivations- und\nFührungsaufgaben (alles Standorte mit hoher Rauchkonzentration; sofern\nkein Rauchverbot) erscheint daher realistisch und keineswegs utopisch.\nDem ist umso mehr zuzustimmen, als mit der Einstellung und dem Einsatz\neines entsprechend seriös geschulten Stellvertreters für den Frontbereich\ndem latenten Asthmaleiden des Geschäftsführers [präventiv] wirksam,\nzweckmässig und zudem noch wirtschaftlich vertretbar begegnet werden\nkönnte, ohne dass bereits ernsthaft eine Betriebsaufgabe ins Auge gefasst\nwerden müsste. Die Berufsposition bzw. Einflussmöglichkeiten des\nVersicherten im Geschäft selbst lassen es – besonders unter dem\nBlickwinkel der stets zu beachtenden Schadenminderungspflicht und dem\nVorrang der Selbsthilfe - daher zu, die Annahme entsprechender\nAbwehrmassnahmen und Betriebsumstellungen als realistisch anzusehen\nund demnach die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem\nfreien Arbeitsmarkt vorab nicht als in erwerbsrelevantem Umfange als\ngeschmälert oder nennenswert herabgesetzt zu betrachten. Daran ändert\nauch der Hinweis des Versicherten auf den Herzinfarkt vor … Jahren (…)\nnichts, da sich der Spezialist Dr. … im Bericht vom Mai 2003 auch dazu\nklar äusserte und dort unmissverständlich den EKG-Belastungstest (…) als\n„unauffällig“ bezeichnete, was auf eine komplette Genesung des\nHerzleidens schliessen lässt. Im Übrigen berief sich der Gesuchsteller in\nseiner Anmeldung zum Bezug auf IV-Leistungen im Januar 2003 selbst\nlediglich auf „chronische Asthmabeschwerden“ (seit Herbst 1998), woraus\nzusätzlich ersichtlich wird, dass er damals allein wegen der akuten\nAtemprobleme um berufliche bzw. finanzielle Unterstützung an die IV-\nStelle gelangte.\n\nc) Soweit der Versicherte die Erfolgsrechnung 2003 (rund minus Fr. ½ Mio.)\nin Relation zum besseren Vorjahresresultat 2002 („bloss“ minus Fr. ¼ Mio.)\nsetzte und daraus einen erhöhten Krankheitswert seiner Leiden herleiten\nwollte, hilft ihm dies nicht weiter. Dabei kann offen gelassen werden, ob\naufgrund der mit der Fusion der drei Firmen … GmbH, … AG und … AG\nim Betriebsjahr 2003 verbundenen Änderungen der Rechnung 2003 der …\nAG gegenüber der konsolidierten Erfolgsrechnung 2002 der drei Firmen …\nGmbH und … AG und … AG ein aussagekräftiger Vergleich der beiden\nGeschäftsergebnisse überhaupt möglich ist. Entscheidend ist\ndiesbezüglich nämlich, dass der Versicherte nachweislich bereits ab 10. bis\n14. Januar 2002 zu 100% und ab 15. Januar 2002 auf unbestimmte Zeit zu\n80% arbeitsunfähig geschrieben wurde, womit sich seine Krankheit\nkonsequenterweise, wenn überhaupt, auch schon auf das Ergebnis 2002\nnegativ hätte auswirken müssen. Die Verschlechterung des\nGeschäftsresultates im Jahr 2003 gegenüber demjenigen des Jahres 2002\nkann daher nicht auf die Leiden des Versicherten zurückgeführt werden,\nsondern muss auf IV-fremden Faktoren beruhen. Nur am Rande sei zudem\nbemerkt, dass die eingelegte Erfolgsrechnung 2003 nicht unterzeichnet ist,\nder eingelegte Anhang zur Jahresrechnung auf das Geschäftsjahr 2004\n(statt auf das Jahr 2003) Bezug nimmt und auch ein Revisionsbericht über\ndas in der Rechnung enthaltene Zahlenmaterial fehlt, was den Beweiswert\nder eingelegten Dokumente ohnehin in Frage stellt.\n3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als\nrechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n"}