{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-10_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_10", "Checksum": "53c506c389c67b7a0ec7d697ceb8d494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:10", "Checksum": "90874597329a6ef4c09b13c966edaa79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 10\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n2. a) Folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen, Klinikberichte und\nEingaben sind aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung:\n Aus dem ersten Zeugnis vom … des Hausarztes Dr. …, Allg. Medizin\nFMH, …, (zuhanden der Taggeldversicherung) geht hervor, dass der\nVersicherte an chronischer Bronchitis leide und seit … deshalb bei ihm\nbehandelt (konservativ, inhalativ, medikamentös) werde. Im\nAbschlussbericht vom 31.07.2002 ergänzte derselbe Arzt seine frühere\nDiagnose (chronische Bronchitis) mit einer „schwergradigen\nbronchialen Hyperreagibilität“. Bezüglich Wiederaufnahme der\nTätigkeit als Discobetreiber wurde (wegen der Rauchempfindlichkeit)\neine sehr ungünstige Prognose gestellt. Ein Verkauf des Betriebs …\nwäre sinnvoll und eine Umschulung anzustreben. Die\nArbeitsunfähigkeit wurde ab 15.01.02 (andauernd) auf 80% beziffert.\n\n Im Bericht vom 02.04.2003 teilte derselbe Hausarzt der IV-Stelle mit,\ndass nebst den zwei gestellten Diagnosen eine koronare Herzkrankheit\n(Status nach Vorderwandinfarkt/AC-Bypass Ende …) vorliege. Als\nBesitzer und Leiter eines Discobetriebs wurde der Versicherte zu 100%\n(10.01.-14.01.02) bzw. zu 80% (15.01.02 bis auf weiteres) als\narbeitsunfähig eingestuft. Das … erstellte Belastungs-EKG sei\nbezüglich Herzleidens unauffällig ausgefallen. Zur bisherigen Tätigkeit\nwurde im Beiblatt zum Arztbericht was folgt resümiert: Schon geringe\nExpositionen im Rauchmilieu seines Discobetriebs führten zu\nschweren Hustenzuständen, die ihm einen Besuch des Lokals\nverunmöglichten, nur die Bürotätigkeiten seien ihm noch möglich, die\ner meistens zuhause ausführe, da auch das dortige Büro\nrauchexponiert sei. Aus diesem Grund sei ihm die bisher ausgeübte\nTätigkeit nicht mehr zumutbar. Alle Tätigkeiten in sauberer, rauchfreier\nLuft seien ihm indes noch voll zumutbar. In einem entsprechend\nnoxenfreien Milieu wäre er also noch zu 8 ½ Stunden pro Tag arbeitsund einsatzfähig.\n\n Im Bericht vom 14.05.2003 des Pneumologen FMH Dr. …, …, kam\nderselbe – bei gleich lautenden Diagnosen wie der Hausarzt –\nebenfalls zum Schluss, dass ein Arbeitseinsatz in Lokalen mit starker\nRauchexposition für den Versicherten nicht mehr zumutbar wäre; alle\nArbeiten ohne Rauch- oder Staubexposition in einem Raum ohne\nKlimaanlage seien ihm aber noch voll zumutbar. In einer solchen\nErwerbstätigkeit wäre er somit noch zu 100% arbeitsfähig.\n\n Im Attest vom 16.09.2003 des IV-Stellenarztes Dr. …, …, wird\n(zusammenfassend) festgehalten: Unseren Abklärungen zufolge sind\nSie (gemeint ist der Versicherte) bei der Ausübung von Tätigkeiten in\nRauch- und Russexpositionen zu 80%-100% arbeitsunfähig. In nicht\nbelasteter Umgebung wäre es Ihnen jedoch aus ärztlicher Sicht\nzumutbar, zu 100% arbeitstätig zu sein. Ein Gesundheitsschaden ist\nbei Ihnen ohne Zweifel vorhanden, hingegen muss eine Invalidität im\nSinne des IVG verneint werden […]. Als Gesellschafter,\nGeschäftsführer und Mitglied in diversen Unternehmungen üben Sie\nviele Aktivitäten aus, die in rauchfreier Umgebung möglich sind. Die\nreine Repräsentationstätigkeit in der Disco … ist weder mit einem\ngrossen Einkommen verbunden noch muss sie zwingend von Ihnen\nausgeübt werden. Es liegt im Bereich der Schadenminderungspflicht,\nIhre verschiedenen Tätigkeiten – aufgrund ihrer Position im Geschäft\nist dies möglich und zumutbar - so zu koordinieren, dass Sie in\nrauchfreier Umgebung arbeiten können.\n\n Aus der vom Beschwerdeführer nachgereichten Erfolgsrechung 2003\ngeht hervor, dass das Betriebsergebnis im Berichtsjahr einen Verlust\nvon Fr. -573'444.13 (-31.7% im Direktvergleich zum Vorjahr 2002 mit\neinem Verlust von „bloss“ -Fr. 287'610.44 [-8.8% im Vergleich zu 2001]\nauswies. Im Anhang zur Jahresrechnung 2004 wurde die Fusion bzw.\nÜberführung der … GmbH und der … AG per 01.04.2003 in die … AG\nerwähnt. Im Begleitbrief vom 09.03.2005 leitete der Anwalt des\nVersicherten daraus einen IV-relevanten Krankheitswert der geltend\ngemachten Arbeits- und Erwerbseinschränkungen ab.\n\n"}