{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-10_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_10", "Checksum": "53c506c389c67b7a0ec7d697ceb8d494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie fest, dass\ndie vorhandenen Arztberichte sehr wohl umfassend und zuverlässig\nAuskunft über die aktuellen Gesundheitsbeeinträchtigungen erteilt hätten.\nDie Tatsache, dass es sich dabei um keine ausgewiesenen\nHerzspezialisten gehandelt habe, schmälere den Beweiswert der\nArztberichte keineswegs, da der Versicherte nach dem Herzinfarkt (…) und\ndessen Genesung wieder voll gearbeitet habe und er selbst in der IV-\nAnmeldung (2003) ausdrücklich (nur noch) die „chronischen\nAsthmabeschwerden“ (ab …) als Grund für seine Behinderung bzw.\nLeistungseinbusse angeführt habe. Zur Bemessung des kritisierten\nInvalideneinkommens (ohne Betriebsaufgabe) bestätigte die Vorinstanz\nnochmals, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar wäre, die\nvon ihm beherrschten Gastro-, Unterhaltungs- und Tanzbetriebe rauchfrei\nzu führen oder sich sonst innerbetrieblich (mittels Stellvertretung) so zu\norganisieren, dass er nicht ständig mit dem bei ihm unbestritten heftige\nAtemnotanfälle auslösenden Zigarettenrauch in Kontakt käme. Wie die\nErkenntnisse aus anderen Ländern gezeigt hätten, seien die\nBetriebsumsätze bei freiwilligen oder gesetzlichen Rauchverboten in der\nUnterhaltungsgastronomie nicht gesunken, sondern längerfristig sogar\ngestiegen. Es dürfe deshalb auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nfür die Betriebe des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass\ner nur wegen des Rauchverbots keine ernsthaften (finanziellen)\nUmsatzeinbussen zu erwarten gehabt hätte. Betreffend Klimaanlagen\n(Unzumutbarkeit eines solch zügigen Arbeitsplatzes) ergänzte sie, dass\nder Versicherte nach eigenen Angaben freiwillig die Klimaanlage im Auto\nbenutze. Medizinisch sei erwiesen, dass solche Anlagen bei optimaler\nEinstellung auf Menschen mit Herz-/Kreislaufproblemen oder\nAtembeschwerden leistungsfördernd wirkten, weil sie die Innenräume frei\nvon Russ, Staub und Pflanzenpollen hielten. Soweit in einem Attest etwas\nanderes stehe, sei dies mit der schlechten Belüftungsregelung erklärbar.\n\n4. Mit Eingabe vom 9. März 2005 reichte der Beschwerdeführer noch die\nErfolgsrechnung 2003 (für das Berichtsjahr 03 und Vorjahr 02) samt\nAnhang der Jahresrechnung 2004 der von ihm beherrschten … AG, …,\nnach. Im Begleitschreiben wurde noch ergänzt, dass daraus eindrücklich\nersichtlich sei, wie sich seine Krankheit (Arbeitseinschränkungen) auf den\nGeschäftsgewinn nachteilig ausgewirkt habe. Die genauere Feststellung\nder invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse müsse Gegenstand der (noch)\nnachzuholenden IV-Abklärungen sein. Damit bestünden aber jetzt schon\ngenügend Indizien, die gegen die Annahme der Vorinstanz sprächen,\nwonach er die krankheitsbedingten Einschränkungen innerbetrieblich so\nauffangen könnte, dass kein relevanter Erwerbsverlust resultieren würde.\n\n5. Am 10. März 2005 wurde der besagte Nachtrag vom Gericht auch noch der\nBeschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum\nBegriff der Invalidität (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG; BGE 130 V 347 E.\n3.3.1, 127 V 296 E. 4. b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Voraussetzungen\nund zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur\nBemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der\nMethode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; [aArt. 28 Abs. 2 IVG];\nBGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 f. E. 2a; AHI 2000 S. 309 E. 1a) richtig\ndargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei\nder Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. E. 4) und zum Beweiswert\närztlicher Atteste und Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2000 S. 152\nE. 2c). Unbestritten ist somit, dass die ärztlichen Auskünfte und Befunde\neine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche\nArbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Fehlt es\nindes bereits an einem medizinisch nachgewiesenen\nGesundheitsschaden, kann sich auch an der wirtschaftlichen\nVerwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit)\nnichts ändern, da die für den Invaliditätsgrad massgebende\nErwerbsfähigkeit damit zwangsläufig ebenfalls unverändert bleiben würde\n(PVG 1982 Nr. 80). Eine Erwerbseinbusse zwischen dem Einkommen ohne\nGesundheitsschaden (Valideneinkommen) und demjenigen trotz\nBehinderungen (Invalideneinkommen) fällt demnach zum vornherein\nausser Betracht, falls die ärztlichen Untersuchungen oder weitere\nAnhaltspunkte auf keine IV-relevanten Einschränkungen der (Rest-)\nArbeitsfähigkeit schliessen lassen.\n\n"}