{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-10_2005-04-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7b136a1345fe5e22c4f61649f85640469103731b61e44c20fd998693638f5f581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_10", "Checksum": "53c506c389c67b7a0ec7d697ceb8d494"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2005 S 2005 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 12.04.2005 S 2005 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Von Beruf ist er gelernter Koch.\nAb … verdiente er sein Geld als Unterhaltungsgastronomie-\n/Diskothekenbetreiber in …, wozu er … die Firma … gegründet hatte, deren\nTätigkeitsfeld die Führung, Beratung und Verwaltung von Gastrobetrieben\nbeinhaltete. Laut eigenen Angaben erzielte er damals ein\nBruttoeinkommen von Fr. 15'500.-- pro Monat. Im Jahr … erlitt er einen\nHerzinfarkt und ab … litt er zunehmend an anhaltenden Atembeschwerden.\nLaut IK-Auszug (2003) erzielte der Versicherte 1997 ein Jahreseinkommen\nvon Fr. 125'103.--; 1998 Fr. 367'087.--; 1999 Fr. 148'000.--; 2000 Fr.\n182'166.-- und 2001 Fr. 173'000.--. Gemäss kantonalem\nHandelsregisterauszug (2003) war er einziges Verwaltungsratsmitglied der\n… AG, die Gastbetriebe jeder Art, insbesondere auch das … in … betrieb.\nZudem ist er einziges VR-Mitglied der … AG, die Restaurants, Bar- und\nDancinglokale betreibt. Laut Anhang zur Jahresrechung 2004 wurden die\n… GmbH und … AG mit der letztgenannten … AG, …, im Geschäftsjahr\n2003 fusioniert.\n\nb) Im Januar 2003 meldete sich der in … wohnhafte Versicherte wegen der\nanhaltenden Atemleiden (Asthmaanfälle infolge Rauch-/Stauballergie) und\nder daraus fliessenden Arbeitseinschränkungen erstmals bei der IV-Stelle\nGraubünden zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an.\n\nc) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die\nmedizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowie die wirtschaftliche\nVerwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers lehnte die IV-\nStelle mit Verfügung vom 16. September 2003 jede Leistungspflicht der\nInvalidenversicherung (IV) ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies\ndie Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 vollständig ab.\n\n2. Dagegen erhob der Einsprecher am 26. Januar 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Anweisung der\nVorinstanz, noch einmal neu über den Leistungsanspruch zu befinden; ggf.\nnach Einholung ergänzender Arztberichte und genauerer Abklärungen\nüber die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit im Einzelfall\n(mit/ohne Betriebsaufgabe; Neubestimmung des mutmasslichen\nJahresverdienstes trotz Behinderungen). Zur Begründung brachte er im\nWesentlichen vor, dass die Folgen des erlittenen Herzinfarktes (…) in den\nvorhandenen Arztberichten zu wenig berücksichtigt worden seien und\ndeshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit viel zu optimistisch ausgefallen sei.\nZur Festlegung des Invalidenkommens bemängelte er, dass er als\ngelernter Koch nicht plötzlich vermehrt qualifizierte Buchhaltungs- oder\nähnliche Administrationsarbeiten erledigen könnte, weshalb jener\nBeschäftigungsanteil (20%) nicht einfach auf Kosten der unerlässlichen\nPräsenz-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten gegenüber den\nBetriebsangestellten und den Diskothekenbesuchern verschoben bzw.\nerweitert werden könnte. Soweit zur Vermeidung seiner Atemnotanfälle ein\nallgemeines Rauchverbot im Lokal bzw. in einzelnen Räumen\nvorgeschlagen worden sei, sei dies nicht realistisch, da die meist\njugendlichen Besucher erfahrungsgemäss häufig rauchen würden und sich\ndaher eine solche Massnahme sicherlich stark geschäftsschädigend\nauswirken würde. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz\n(Umsatzsteigerungen im Ausland bei Rauchverbot festgestellt) sei rein\nspekulativer Natur und mit den Verhältnissen in der Schweiz nicht\nvergleichbar. Überdies könnte er auch nicht in Räumen mit Klimaanlagen\narbeiten, worauf bei solchen Tanz- und Nachtlokalen heute indessen nicht\nmehr verzichtet werden könnte. Aus all diesen Gründen sei es hier daher\nangezeigt und gerechtfertigt, noch genauere Abklärungen zu treffen, ehe\ndie Bezugsberechtigung für eine Rente in seinem Fall verneint würde.\n\n"}