Ernsthafte Gewinnaussichten (Erfolgschancen) auf IV-Leistungen bestanden – aufgrund der zitierten Atteste und der ständigen, von der Vorinstanz verständlich erläuterten Gerichtspraxis zur Verneinung von IV-Leistungen bei „reiner Suchtproblematik“ – somit aber zu keinem Zeitpunkt. Das Verfahren hätte daher zum voraus als aussichtslos gewertet und konsequenterweise vermieden werden müssen, weshalb hier auch die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den bestellten Anwalt nicht gewährt werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.