trotzdem wird ihm die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung verweigert. Wie eine sorgfältige und vollständige Prüfung der massgeblichen Arzt- und Klinikberichte sofort ergeben hätte, konnte objektiv nämlich weder von einem Vorbestand nervlicher Probleme noch von einem Körperzerfall infolge langjährigen Alkohol- oder Drogenkonsums die Rede sein, was die Bejahung einer Invalidität nach Art. 4 IVG und damit einen Anspruch auf IV-Leistungen vorab als absolut unrealistisch und artfremd hätte erscheinen lassen müssen.