Mit dieser vagen Formulierung ist nichts anderes gemeint, als dass die allgemeinen Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der Notwendigkeit einer professionellen Vertretung weiter gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 N 88). Im konkreten Fall ist die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts der Fürsorgeunterstützung durch die Wohnsitzgemeinde ab April 03 zwar bewiesen und damit jenes Kriterium erfüllt; trotzdem wird ihm die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung verweigert.