4. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen rechtskundigen Anwalt ist gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG zu beurteilen, wonach ein derartiger Anspruch lediglich besteht, wenn es die Umstände rechtfertigen. Mit dieser vagen Formulierung ist nichts anderes gemeint, als dass die allgemeinen Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der Notwendigkeit einer professionellen Vertretung weiter gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 N 88).