In Anbetracht der oben zitierten, schlüssigen und umfassenden Arzt- und Klinikberichte bestand für die Vorinstanz ferner keine Veranlassung, weitere Abklärungen über das Wohlbefinden und die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zu treffen. Auf die Einholung weiterer Arztatteste durfte daher verzichtet werden, zumal von ihnen keine neuen und zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (BGE 122 V 162 E. 1d).