zuerkannt werden können. Insoweit der Versicherte in der Beschwerdeschrift zudem erstmals körperliche Leiden am Gehapparat (schon das Laufen weniger Meter würde ihm grosse Beinschmerzen bereiten) vorbrachte, ist er jeden Beweis für derartige Gesundheitsschäden ebenfalls schuldig geblieben. In Anbetracht der oben zitierten, schlüssigen und umfassenden Arzt- und Klinikberichte bestand für die Vorinstanz ferner keine Veranlassung, weitere Abklärungen über das Wohlbefinden und die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zu treffen.