Die Richtigkeit dieser Würdigung wird auch dadurch belegt, dass sämtliche konsultierten Ärzte von einem „besserungsfähigen“ Gesundheitszustand ausgingen, falls die Suchtabstinenz seit der letzten Drogenentziehungskur beibehalten werden könnte. Daran ändert selbst die weiter gestellte Diagnose einer „leichten depressiven Episode“ (ICD-10: F32.0) nichts, weil dafür zweifelsfrei invaliditätsfremde Faktoren (Arbeitslosigkeit, Einsamkeit, Verwahrlosung, schwierige Jugend, missliche Lebensumstände) ausschlaggebend waren, denen zum vorneherein kein Krankheitswert im Sinne des IVG hätte