b) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Klinik- und Arbeitgeberberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die angeführte Trunksucht offensichtlich weder als Folge noch als Symptombekämpfung eines schon vorher existierenden Gesundheitsschadens (Nervenprobleme) bezeichnet werden kann. Für eine solche Behauptung gibt es aufgrund aller Vorakten nicht den geringsten Anhaltspunkt.