Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung begründet die Alkohol- und Drogenabhängigkeit für sich allein betrachtet aber noch keine Invalidität im Sinne des IVG. Hingegen wird ein solches Suchtverhalten für die Invalidenversicherung dann bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE vom 27. Mai 2003 [I 862/02] E. 1.1; vom 4. August 2003 [I 67/03] E. 2.2;