AHI 2000 S. 152 E. 2c). Unbestritten ist somit, dass die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Fehlt es indes bereits an einem medizinisch nachgewiesenen Gesundheitsschaden, kann sich auch an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit) nichts ändern, da die für den Invaliditätsgrad massgebende Erwerbsfähigkeit damit zwangsläufig ebenfalls unverändert bleiben würde (PVG 1982 Nr. 80).