Dafür spreche auch, dass er die Metzgerlehre (1989-1992) noch mit Erfolg abgeschlossen habe und erst danach (mit Beginn der Suchtprobleme) arbeitsunfähig geworden sei. Daraus dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass er vor der Drogenabhängigkeit nicht an pathologischen Befunden gelitten habe, die zum Bezug von IV-Leistungen berechtigt hätten. Das Gericht zieht in Erwägung: