3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie insbesondere entgegen, dass die vorhandenen Arzt- und Klinikberichte (2002-2003) alle bestätigen würden, dass die geklagten psychischen Leiden – wie Nervosität, Konzentrationsprobleme, Halluzinationen, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Stimmungsschwankungen und teilweise Depressivität – klarerweise erst aus der Suchtproblematik resultierten und nicht die krankheitsbedingte Folge früherer Nervenleiden gewesen seien.