Betreffend Armenrechtsgesuch wurde auf eine Verfügung der Wohnsitzgemeinde vom Mai 03 verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller infolge Mittellosigkeit seit April 03 mit Fr. 1'354.20 pro Mt. von der öffentlichen Hand (Fürsorge) unterstützt werde und deshalb offenkundig nicht selbst für die Kosten eines professionellen Rechtsvertreters in dieser Streitsache aufkommen könne.