Bereits das Gehen weniger Meter würde ihm grosse Schmerzen in den Beinen verursachen. Bei korrekter Betrachtung hätte die festgestellte Trunksucht damit als Folge oder Symptom eines bereits vorher existierenden Nervenproblems mit Krankheitswert qualifiziert werden müssen, womit durchaus ein Anspruch auf IV-Leistungen bestanden hätte. Betreffend Armenrechtsgesuch wurde auf eine Verfügung der Wohnsitzgemeinde vom Mai 03 verwiesen, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller infolge Mittellosigkeit seit April 03 mit Fr. 1'354.20 pro Mt.