zurückzuführen sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle (Vorinstanz) mit Entscheid vom 15. Juni 2005 ab. 2. Dagegen erhob der Einsprecher am 16. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, nochmalige Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Anwalt lic.