b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowie insbesondere die Herkunft der psychischen Leiden und deren Krankheitswert bei der Beurteilung der allenfalls noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für den Gesuchsteller kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2004 zum Schluss, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen (weder auf Umschulungsmassnahmen noch auf Rentenleistungen) bestehe, da die ermittelte Arbeitsunfähigkeit ursächlich auf das Suchtverhalten (Alkohol-/Drogenabhängigkeit) des Gesuchstellers