{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-109_2005-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_109_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_109", "Checksum": "bb6b02f04d440aaea5e736ac423edfba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.10.2005 S 2005 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.10.2005 S 2005 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:09:26", "Checksum": "eda474201c284fbd2ae38cf6bdc557bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.10.2005 S 2005 109\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n4. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen rechtskundigen\nAnwalt ist gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG zu beurteilen, wonach ein derartiger\nAnspruch lediglich besteht, wenn es die Umstände rechtfertigen. Mit dieser\nvagen Formulierung ist nichts anderes gemeint, als dass die allgemeinen\nKriterien der finanziellen Bedürftigkeit, der fehlenden Aussichtslosigkeit des\nVerfahrens und der Notwendigkeit einer professionellen Vertretung weiter\ngelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 N 88). Im konkreten Fall ist die\nfinanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts der\nFürsorgeunterstützung durch die Wohnsitzgemeinde ab April 03 zwar\nbewiesen und damit jenes Kriterium erfüllt; trotzdem wird ihm die\nRechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung verweigert. Wie eine\nsorgfältige und vollständige Prüfung der massgeblichen Arzt- und\nKlinikberichte sofort ergeben hätte, konnte objektiv nämlich weder von einem\nVorbestand nervlicher Probleme noch von einem Körperzerfall infolge\nlangjährigen Alkohol- oder Drogenkonsums die Rede sein, was die Bejahung\neiner Invalidität nach Art. 4 IVG und damit einen Anspruch auf IV-Leistungen\nvorab als absolut unrealistisch und artfremd hätte erscheinen lassen müssen.\nWas der Gesuchsteller dagegen vorbrachte, war angesichts der eindeutigen\nVorakten schon im Ansatz nicht geeignet, irgendwelche Zweifel an der\neinleuchtenden Gesamtbeurteilung der Vorinstanz aufkommen zu lassen.\nVielmehr baute er die Begründung seiner Beschwerdebegehren\nausschliesslich auf eigenen, teils massiv übertriebenen teils sogar\noffensichtlich aktenwidrigen Behauptungen auf. Ihm hätte daher bewusst sein\nmüssen, dass er mit seiner Sichtweise und seinen (psychisch) nur schwer\nobjektivierbaren Beschwerdebildern gewiss nicht würde obsiegen können.\nErnsthafte Gewinnaussichten (Erfolgschancen) auf IV-Leistungen bestanden\n– aufgrund der zitierten Atteste und der ständigen, von der Vorinstanz\nverständlich erläuterten Gerichtspraxis zur Verneinung von IV-Leistungen bei\n„reiner Suchtproblematik“ – somit aber zu keinem Zeitpunkt. Das Verfahren\nhätte daher zum voraus als aussichtslos gewertet und konsequenterweise\nvermieden werden müssen, weshalb hier auch die unentgeltliche\nRechtsvertretung durch den bestellten Anwalt nicht gewährt werden kann.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 16. Januar 2006 abgewiesen (I 825/05).\n"}