{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-109_2005-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_109_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_109", "Checksum": "bb6b02f04d440aaea5e736ac423edfba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.10.2005 S 2005 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.10.2005 S 2005 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Zu den\nerhobenen Befunden (derzeit abstinent) wurde überdies vermerkt: 30-\njähriger Patient, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Aufmerksamkeit,\nMerkfähigkeit und Konzentration ungestört. Gedächtnisstörungen sind\nnicht offensichtlich. Das Denken erscheine formal etwas umständlich und\nweitschweifig, ansonsten aber inhaltlich geordnet, insbesondere keine\nHinweise für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen\noder inadäquate Ängste bzw. Zwänge. Aktuell keine Selbstgefährdung\noder Selbsttötung erkennbar. Anamnestisch bestünden aber oft\nkurzfristige Stimmungsschwankungen. Erschwerend falle ins Gewicht,\ndass er (seit 02) arbeitslos sei und sich seither eben auch an keine\ngeregelten Tagesstrukturen mehr klammern könnte\n(Verwahrlosungstendenzen).\n\n Im Bericht vom 24.11.2003 des IV-Stellenarztes (Dr. …) kommt derselbe\nzum Schluss, dass beim Versicherten eine reine Suchtproblematik\nvorliege. Die „leichte depressive Episode“ (F32.0) führe er eindeutig auf\ndie misslichen Lebensumstände des Versicherten zurück. Gewiss habe\ndiese keinen Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.\nEin IV-relevanter Gesundheitsschaden sei deshalb klar zu verneinen.\n\nb) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Klinik- und Arbeitgeberberichte ist\ndas Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die angeführte Trunksucht\noffensichtlich weder als Folge noch als Symptombekämpfung eines schon\nvorher existierenden Gesundheitsschadens (Nervenprobleme) bezeichnet\nwerden kann. Für eine solche Behauptung gibt es aufgrund aller Vorakten\nnicht den geringsten Anhaltspunkt. Tatsache ist, dass sowohl der Psychiater\nDr. … (im Juni 03) als auch die Klinik … (im September 03) übereinstimmend\nvon einer weit über 20-jährigen Suchtproblematik (seit 1979 bzw. 1983)\nsprechen und daher die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers,\nwonach er eben erst in der Lehre zum Metzgerberuf (1989-1992) infolge\npsychischer Probleme (persönliche Überbelastung wegen des Tötens von\nSchweinen) süchtig geworden sei, offensichtlich falsch bzw. unzutreffend ist.\nIm Übrigen lassen die zwei erwähnten Atteste auch keinen Zweifel über die\nHerkunft der psychischen Verhaltensstörungen offen, wurden die ermittelten\nDiagnosen bzw. geistigen Fehlentwicklungen (ICD-10: F10.2 und F12.2) doch\njeweils unmissverständlich mit dem Zusatz „durch Alkohol bzw. durch\nCannabinoide“ ergänzt, womit die Ursachen und Hintergründe der seelischen\nLeiden und Defizite beim Versicherten klarerweise offenbart und bezeichnet\nwurden. Daraus folgt zwingend, dass allein der selbstverschuldete Alkoholund Drogenmissbrauch und nicht etwa die erst viel später aufgetretenen\nNervenprobleme (seit März 02) für die geklagten Beschwerdebilder\n(Angstzustände, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Aggressionen usw.)\nverantwortlich gemacht werden können. Die Richtigkeit dieser Würdigung wird\nauch dadurch belegt, dass sämtliche konsultierten Ärzte von einem\n„besserungsfähigen“ Gesundheitszustand ausgingen, falls die\nSuchtabstinenz seit der letzten Drogenentziehungskur beibehalten werden\nkönnte. Daran ändert selbst die weiter gestellte Diagnose einer „leichten\ndepressiven Episode“ (ICD-10: F32.0) nichts, weil dafür zweifelsfrei\ninvaliditätsfremde Faktoren (Arbeitslosigkeit, Einsamkeit, Verwahrlosung,\nschwierige Jugend, missliche Lebensumstände) ausschlaggebend waren,\ndenen zum vorneherein kein Krankheitswert im Sinne des IVG hätte\nzuerkannt werden können.\nInsoweit der Versicherte in der Beschwerdeschrift zudem erstmals körperliche\nLeiden am Gehapparat (schon das Laufen weniger Meter würde ihm grosse\nBeinschmerzen bereiten) vorbrachte, ist er jeden Beweis für derartige\nGesundheitsschäden ebenfalls schuldig geblieben. In Anbetracht der oben\nzitierten, schlüssigen und umfassenden Arzt- und Klinikberichte bestand für\ndie Vorinstanz ferner keine Veranlassung, weitere Abklärungen über das\nWohlbefinden und die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zu treffen. Auf\ndie Einholung weiterer Arztatteste durfte daher verzichtet werden, zumal von\nihnen keine neuen und zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten gewesen\nwären (BGE 122 V 162 E. 1d).\n\n3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als\nrechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt.\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos\nist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin\nentfällt laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss).\n\n"}