{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-109_2005-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_109_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_109", "Checksum": "bb6b02f04d440aaea5e736ac423edfba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.10.2005 S 2005 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.10.2005 S 2005 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dasselbe gilt\nfür die Rechtsprechung zur Tätigkeit und Funktion der Ärzte bei der\nInvaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 E. 4) und zum Beweiswert ärztlicher\nAtteste und Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2000 S. 152 E. 2c).\nUnbestritten ist somit, dass die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche\nArbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Fehlt es\nindes bereits an einem medizinisch nachgewiesenen Gesundheitsschaden,\nkann sich auch an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der verbliebenen\nArbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit) nichts ändern, da die für den\nInvaliditätsgrad massgebende Erwerbsfähigkeit damit zwangsläufig ebenfalls\nunverändert bleiben würde (PVG 1982 Nr. 80).\n\nb) Diese Praxis kommt auch bei der Prüfung geistiger Gesundheitsschäden und\nderen allenfalls IV-relevantem Charakter zum Zuge (BGE 102 V 165; AHI\n2000 S. 151 E. 2a, 1996 S. 302 E. 2a; ZAK 1992 S. 170 E. 2a; AHI 2001 S.\n228 f. E. 2b), die besonders auch bei Alkoholmissbrauch oder Rauschgiftsucht\nAnwendung finden (AHI 2002 S. 29 E. 1). Nach gefestigter Lehre und\nRechtsprechung begründet die Alkohol- und Drogenabhängigkeit für sich\nallein betrachtet aber noch keine Invalidität im Sinne des IVG. Hingegen wird\nein solches Suchtverhalten für die Invalidenversicherung dann bedeutsam,\nwenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge\nein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber\nwenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen\nGesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE vom 27. Mai\n2003 [I 862/02] E. 1.1; vom 4. August 2003 [I 67/03] E. 2.2; BGE 127 V 294\nE. 4, 99 V 28; EVGE 1968 S. 278 E. 3a).\n\nc) Nach dem Gesagten stellen die Alkohol- und die Drogenabhängigkeit also\nkeine IV-relevanten Gesundheitsschäden dar, die einen Anspruch auf IV-\nLeistungen zu rechtfertigen vermögen. Anders zu entscheiden wäre nur dann,\nfalls die Sucht die unmittelbare Folge eines schon vorher existierenden\npsychischen Leidens mit Krankheitswert dargestellt oder falls die\nSuchtproblematik ihrerseits eine Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter\nverursacht hätte, die die künftige Erwerbsfähigkeit bleibend oder während\nlängerer Zeit nachhaltig zu beeinträchtigen vermocht hätte.\n\n2. a) Folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen, Klinikberichte und Eingaben\nsind aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung:\n\n Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik … vom 07.08.2002 (Dr. …)\ngeht hervor, dass der Versicherte seit 1990 an chronischem\nAlkoholabusus [Abhängigkeitssyndrom ICD-10:F10.2] leidet und er sich\nnun selbst zu einer Alkoholentwöhnungstherapie angemeldet habe.\nKlinisch sei der Status unauffällig. Im Psychostatus seien ebenfalls (bis\nauf Nervosität, Unruhe und Ängstlichkeit) keine groben Pathologien\nerkennbar. Die weiteren Behandlungsschritte in der Klinik lauteten wie\nfolgt: Integrierte psychiatrische psychotherapeutische\nTherapiebehandlung; Bearbeitung der suchtspezifischen\nVerhaltensmuster und der Hintergründe der Suchtentwicklung sowie\nAusarbeitung rückfallpräventiver Massnahmen. Bei Einhaltung der\nAlkoholabstinenz wäre seine Zukunftsprognose günstig. Bei weiterem\nAlkoholkonsums sei die bisherige Tätigkeit (Metzger) zu gefährlich.\nVerschiedene (andere) Tätigkeiten wären ihm jedoch noch ohne weiteres\nim Umfang von 4-6 Stunden pro Tag zumutbar.\n\n Im Bericht vom 15.09.2002 der ehemaligen Arbeitgeberin (Schlachthaus\n…) wurde vermerkt, dass der Versicherte bei seiner Stellenkündigung (im\nDez. 01) bzw. beim Austritt aus dem Schlachtbetrieb an keinem\nGesundheitsschaden gelitten habe.\n\n Im Bericht vom 20.06.2003 hielt der Spezialarzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie (Dr. …) fest, dass die psychischen Verhaltensstörungen\ndurch Alkohol (F10.2) und durch Cannabinoide (F12.2) sowie\nwiederkehrende depressive psychotische Episoden (F32.0)\ngekennzeichnet seien. Die Arbeitsunfähigkeit (AUF) des Versicherten\nschätzte er darum vom 18.12.02-07.02.03 auf 100% und ab dann bis auf\nweiteres auf 90%. Den Gesundheitszustand stufte er darin als\nbesserungsfähig ein. Der Patient entstamme schwierigen\nFamilienverhältnissen und habe bereits als 11-jähriger (ab 1983)\nregelmässig Alkohol konsumiert. Ab 1993 habe er schon fünf Mal\npsychiatrisch betreut (Klinik … 1993 +1997; Klinik … 1994, 1999 + 2003)\nwerden müssen.\n\n"}