{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-109_2005-10-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_109_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf024cc51736910bb01ee5d84cc35548cd36043d73fc8ddce3b3c0210f386380041ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_109", "Checksum": "bb6b02f04d440aaea5e736ac423edfba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.10.2005 S 2005 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.10.2005 S 2005 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Als Grund führte er an, dass er seit 10 Jahren an\nBehinderungen/Beeinträchtigungen psychischer Art leide und wegen der\nNervenprobleme seit 1994 gleich mehrere Male fachärztlich in den Kliniken …\nund … behandelt worden sei. Im Februar 2003 meldete sich der Gesuchsteller\nbei der IV-Stelle neu zum Bezug einer Rente an, wobei er dieses Mal zur Art\nder Behinderung anführte: Seit März 02 - Aggressivität, Schlaflosigkeit,\nAlkoholmissbrauch, Unruhe und Angstzustände.\n\nb) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die\nmedizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowie insbesondere die Herkunft\nder psychischen Leiden und deren Krankheitswert bei der Beurteilung der\nallenfalls noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit für den Gesuchsteller kam die\nIV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2004 zum Schluss, dass kein Anspruch\nauf IV-Leistungen (weder auf Umschulungsmassnahmen noch auf\nRentenleistungen) bestehe, da die ermittelte Arbeitsunfähigkeit ursächlich auf\ndas Suchtverhalten (Alkohol-/Drogenabhängigkeit) des Gesuchstellers\nzurückzuführen sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes\nvorliege. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle (Vorinstanz)\nmit Entscheid vom 15. Juni 2005 ab.\n2. Dagegen erhob der Einsprecher am 16. August 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, nochmalige Prüfung\ndes Anspruchs auf IV-Leistungen und Gewährung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung in der Person von Anwalt lic. iur. ... Zur Begründung\nbrachte er hauptsächlich vor, dass ihm das Schlachten von Schweinen grosse\nMühe bereitet habe und er durch den Konsum von Alkohol die nervlichen bzw.\npsychischen Probleme habe verdrängen können. 1995 hätte er sogar einen\nSelbstmordversuch unternommen. Nach einer Entziehungskur habe er ab\n1998 wieder als Metzger gearbeitet, sei dann aber wieder rückfällig geworden\nund habe erneut psychiatrische Hilfe benötigt. Zwar sei er seit Mitte 02 wieder\n„trocken“, also nicht mehr alkoholabhängig, aber wegen der fortbestehenden\npsychischen Leiden weiterhin auf Medikamente angewiesen und deshalb\nnicht arbeitsfähig. Bereits das Gehen weniger Meter würde ihm grosse\nSchmerzen in den Beinen verursachen. Bei korrekter Betrachtung hätte die\nfestgestellte Trunksucht damit als Folge oder Symptom eines bereits vorher\nexistierenden Nervenproblems mit Krankheitswert qualifiziert werden\nmüssen, womit durchaus ein Anspruch auf IV-Leistungen bestanden hätte.\nBetreffend Armenrechtsgesuch wurde auf eine Verfügung der\nWohnsitzgemeinde vom Mai 03 verwiesen, woraus hervorgeht, dass der\nGesuchsteller infolge Mittellosigkeit seit April 03 mit Fr. 1'354.20 pro Mt. von\nder öffentlichen Hand (Fürsorge) unterstützt werde und deshalb offenkundig\nnicht selbst für die Kosten eines professionellen Rechtsvertreters in dieser\nStreitsache aufkommen könne.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der\nBeschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie insbesondere\nentgegen, dass die vorhandenen Arzt- und Klinikberichte (2002-2003) alle\nbestätigen würden, dass die geklagten psychischen Leiden – wie Nervosität,\nKonzentrationsprobleme, Halluzinationen, Panikattacken, Schlaflosigkeit,\nStimmungsschwankungen und teilweise Depressivität – klarerweise erst aus\nder Suchtproblematik resultierten und nicht die krankheitsbedingte Folge\nfrüherer Nervenleiden gewesen seien. Dafür spreche auch, dass er die\nMetzgerlehre (1989-1992) noch mit Erfolg abgeschlossen habe und erst\ndanach (mit Beginn der Suchtprobleme) arbeitsunfähig geworden sei. Daraus\ndürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden,\ndass er vor der Drogenabhängigkeit nicht an pathologischen Befunden\ngelitten habe, die zum Bezug von IV-Leistungen berechtigt hätten.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}