Dieser erwähnt zwar zur Sprechstunde vom 17. Februar 2004, dass seit dem Unfall ein erhebliches Schmerzsyndrom bestehe, doch lässt sein Eintrag insgesamt darauf schliessen, dass auch er dem degenerativen Vorzustand wesentlich mehr Gewicht beimisst als dem Unfallereignis. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen;