vgl. BGE 124 V 94 E.4b). Im vorliegenden Fall gibt die ärztliche Beurteilung von Dr. … auf die wesentlichen Fragen umfassend Antwort. Dieser Beurteilung kommt wie gezeigt ein hoher Beweiswert zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht sie auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen von Dr. ... Dieser erwähnt zwar zur Sprechstunde vom 17. Februar 2004, dass seit dem Unfall ein erhebliches Schmerzsyndrom bestehe, doch lässt sein Eintrag insgesamt darauf schliessen, dass auch er dem degenerativen Vorzustand wesentlich mehr Gewicht beimisst als dem Unfallereignis.