Dr. … habe am 17. Februar 2004 geschrieben, die Arthro-Magnetresonanztomografie vom Januar 2004 habe einen ähnlichen Befund wie im Jahr 2000 ergeben. Insgesamt zeigt sich, dass Dr. … ärztliche Beurteilung umfassend zur Frage der Kausalität Stellung nimmt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerung sorgfältig begründet ist. Der Beweiswert dieser ärztlichen Beurteilung ist somit gross und die SUVA hat zu Recht darauf abgestellt.