Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E.2). Zur Beurteilung der Frage, ob und wann der status quo ante oder der status quo sine erreicht sei, sind Versicherungen und Gerichte auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen.