2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt gemäss UVG zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen gesundheitlichen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 119 V 337).