5. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Ruptur der Subscapularissehne sei angesichts des schwerwiegenden Vorzustandes des Beschwerdeführers nicht mit genügender Klarheit auf den Unfall zurückzuführen. Die Schlussfolgerung von Dr. … sei in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel, und sie stünde auch nicht in Widerspruch zu den Aussagen von Dr. ... In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: