Der Unfall habe also nicht nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt, wenn doch anschliessend eine Operation erforderlich geworden sei. Die Aussagen Dr. … stünden auch im Widerspruch zu denjenigen des behandelnden Arztes Dr. …, gemäss welchem der Zustand an der linken Schulter vom Beschwerdeführer bis zum Unfall als erträglich geschildert worden sei, nach dem Unfall hingegen "sei alles kaputt gewesen". Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, falls seinem Antrag nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage gefolgt werden könne, sei ein medizinisches Gutachten einzuholen.