4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 29. Juli 2005 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Integritätsentschädigung, Übernahme von Heilkosten, eventuell Rente) auszurichten. Anlässlich des Arthro-MRI vom 12. Januar 2004 habe sich eine "frischere Ruptur der Subscapularissehne" gezeigt, welche offensichtlich in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis von November 2003 stehe.