Es habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung der subjektiven Beschwerden bewirkt und spätestens am 17. Februar 2004 keine Rolle mehr gespielt. Gestützt auf diese Beurteilung verfügte die SUVA am 4. Juni 2004 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 17. Februar 2004, da zu diesem Zeitpunkt der status quo sine erreicht sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 6. Mai 2005 ab.