{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-102_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_102", "Checksum": "74cc3bbfffc0f955382ed381687ff1b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:39", "Checksum": "b56a9f7cdc6c291a6b6be1c0718fb505", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 102\nRegeste:\nLeistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n6. Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines medizinischen\nGutachtens. Diesem Antrag kann nicht Folge geleistet werden. Nach der\nPraxis des Bundesgerichts ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu\nverzichten, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das\nGericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein\nbestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten\nund es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden\nErgebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V\n94 E.4b). Im vorliegenden Fall gibt die ärztliche Beurteilung von Dr. … auf die\nwesentlichen Fragen umfassend Antwort. Dieser Beurteilung kommt wie\ngezeigt ein hoher Beweiswert zu. Entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers steht sie auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen von\nDr. ... Dieser erwähnt zwar zur Sprechstunde vom 17. Februar 2004, dass seit\ndem Unfall ein erhebliches Schmerzsyndrom bestehe, doch lässt sein Eintrag\ninsgesamt darauf schliessen, dass auch er dem degenerativen Vorzustand\nwesentlich mehr Gewicht beimisst als dem Unfallereignis. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch den Berichten und\nGutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden,\nsofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich\nwiderspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit\nbestehen; dies weil die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität\nverpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist. Die Tatsache allein, dass der\nbefragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,\nlässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.\nEs bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die\nUnparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen,\nwobei an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab\nanzulegen ist (BGE 123 V 176). Im vorliegenden Fall vermag der\nBeschwerdeführer keine Umstände geltend zu machen, welche Dr. … objektiv\nals parteiisch erscheinen lassen. Sein Bericht erscheint schlüssig, ist\nsorgfältig und nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei.\n\n7. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die\ndagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine\nerhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in\nSozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich\nkostenlos ist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n"}