{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-102_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_102", "Checksum": "74cc3bbfffc0f955382ed381687ff1b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Nach einem Überblick\nüber den Unfallhergang und die bisherige Krankengeschichte kommt Dr. …\nzum Schluss, die Beweglichkeitseinschränkung und die entsprechende\nSchonung hätten über die Jahre zu einer rasch fortschreitenden,\ndegenerativen Cuff-tear Arthropathy geführt, welche schon auf dem MRI von\nSeptember 2000 erkennbar gewesen sei, als Dr. … \"erhebliche degenerative\nVeränderungen und neue Defekte in der Rotatorenmanschette\" festgestellt\nhabe. Der lange Verlauf über 8 Jahre von der Operation 1996 bis zur letzten\nArthro-Magnettomografie vom Januar 2004 entspreche ausschliesslich der\nspontanen Progression der operierten krankhaften Schulterschädigung,\nzumal der Versicherte in dieser Zeitspanne noch 8 Jahre älter geworden sei\n(von 59- bis 67-jährig), was zusätzlich eine erhebliche Alterungs- und\nVerschleisskomponente mit eingebracht habe. Auf dem Hintergrund dieses\ndramatischen krankhaften Erscheinungsbildes der linken Schulter, welches in\nder Entwicklung 10 Jahre zurückreiche, falle das neue Unfallereignis vom\nNovember 2003 nicht ins Gewicht. Dieser Vorfall habe nur eine\nvorübergehende Verschlimmerung der subjektiven Beschwerden bewirkt und\nspätestens am 17. Februar 2004 keine Rolle mehr gespielt; denn von diesem\nZeitpunkt an seien ausschliesslich die bekannten krankhaften Faktoren für\ndas Beschwerdebild verantwortlich gewesen. Nach dem Unfallereignis seien\nauch keine frischen Unfallfolgen objektiviert worden. Dr. … habe am 17.\nFebruar 2004 geschrieben, die Arthro-Magnetresonanztomografie vom\nJanuar 2004 habe einen ähnlichen Befund wie im Jahr 2000 ergeben.\nInsgesamt zeigt sich, dass Dr. … ärztliche Beurteilung umfassend zur Frage\nder Kausalität Stellung nimmt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Darlegung der medizinischen\nZusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation\neinleuchtet und dass die Schlussfolgerung sorgfältig begründet ist. Der\nBeweiswert dieser ärztlichen Beurteilung ist somit gross und die SUVA hat zu\nRecht darauf abgestellt.\n\n5. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind - wie nachstehend\ngezeigt wird - unbegründet.\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, die im MRI vom Januar 2004\nerkennbare \"frischere Ruptur der Subscapularis-Sehne\" gehe \"offensichtlich\"\nauf den Unfall vom November 2003 zurück. Dies ist nicht der Fall. Dr. … hat\nausführlich beschrieben, dass Schäden an den Sehnen in der Schulter durch\nDegeneration entstehen können, und dass keineswegs ein Unfall die Ursache\neines Sehnenrisses sein muss. Beim Beschwerdeführer war der Vorzustand\nso gravierend, dass nach der Ansicht von Dr. … die Degeneration die viel\nwahrscheinlichere Ursache des Subscapularissehnenrisses ist als der Unfall\nvom November 2003. Dies ist nachvollziehbar. Das MRI vom Januar 2004\nund der darauf erkennbare Subscapularissehnenriss waren Dr. … bestens\nbekannt. Hätte er den Unfall für geeignet gehalten, einen solchen Riss zu\nbewirken, hätte er bestimmt einen entsprechenden Zusammenhang\nhergestellt. Dass er seine Beurteilung vor der Operation vom 17. Mai 2004\nabgab, beeinträchtigt deren Aussagekraft entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers nicht, da Dr. … durch das MRI und die dazugehörige\nInterpretation von Dr. … genügend über den Riss der Subscapularissehne\ninformiert war.\nDer Beschwerdeführer macht weiter geltend, die SUVA sei nicht in der Lage\nnachzuweisen, dass ohne das Ereignis vom November 2003 dieselbe\nOperation ebenfalls erforderlich geworden wäre. Dies trifft nicht zu. Aus den\nmedizinischen Akten ist klar ersichtlich, dass die Operation von 1996 nicht\nsehr erfolgreich war, und dass bereits im Oktober 2000 durch Dr. … ein\nHinweis auf eine Reruptrur erfolgte und ein weiterer operativer Eingriff\nerwogen wurde. Im Februar 2004 stellte Dr. … \"im Grossen und Ganzen einen\nähnlichen Befund wie im 2000\" fest, wobei gegenwärtig die\nSubscapularissehne aber wesentlich mehr in die Problematik miteinbezogen\nsei. Und Dr. … erklärte ausführlich, wie die Entwicklung beim\nBeschwerdeführer dem normalen Verlauf der rasch fortschreitenden\ndegenerativen Cuff Arthropathy über 8 Jahre entspreche, so dass dem\nUnfallereignis keine wesentliche Bedeutung zukommen könne.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschädigung sei nicht auf eine\nKrankheit, sondern auf den Unfall vom Januar 1991 zurückzuführen. Dies hat\ndas Verwaltungsgericht in einem separaten Verfahren (S 05 101) verneint, so\ndass vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\n"}