{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-102_2006-02-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_102_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa8268aa64d2713c2f8cee5fa91ccd0dce594a45847008379451904a968109d6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_102", "Checksum": "74cc3bbfffc0f955382ed381687ff1b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 08.02.2006 S 2005 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 08.02.2006 S 2005 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt gemäss UVG zunächst\nvoraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen\ngesundheitlichen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.\nUrsachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle\nUmstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als\neingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur\ngleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 119 V 337). Ob\nzwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung\nein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die\nRichter im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im\nSozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu befinden haben (BGE 117 V 359). Die blosse\nMöglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines\nLeistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338). Die Leistungspflicht der\nUnfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem\nUnfallereignis und der damit verursachten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit\nein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat\nein Unfall dann als adäquate Ursache zu gelten, wenn er nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an\nsich geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen (BGE 125 V 461).\n\n3. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder\nüberhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers\nerst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des\nGesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und\nausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn\nentweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem\nUnfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er\nsich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes\nauch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht\nist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). Ebenso wie der leistungsbegründende\nnatürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen\nBedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit\ndem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse\nMöglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des\nUnfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende\nTatfrage handelt, liegt die Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr.\nU 363 S. 46 E.2). Zur Beurteilung der Frage, ob und wann der status quo ante\noder der status quo sine erreicht sei, sind Versicherungen und Gerichte auf\nAngaben ärztlicher Experten angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes\neines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange\numfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist,\nin der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung\nder medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind (BGE 122 V 160).\n\n"}